Rente nach Auslandstätigkeit
Arbeiten im Ausland ist schön und gut, aber welchen Einfluss nimmt das auf die gesetzliche Rene? Foto: © Bergringfoto – stock.adobe.com

Rente nach Auslandstätigkeit

Im Jahr 2022 arbeiteten rund 7,1 Millionen EU-Bürger*innen in einem anderen EU-Land. Doch was passiert eigentlich mit den gesetzlichen Rentenansprüchen in dieser Zeit? Wir haben zusammengefasst, worauf Fachkräfte achten sollten und wie die Altersvorsorge im (Nicht-)EU-Ausland geregelt ist.

Text: Christine Lendt

Für ein Forschungsprojekt nach Großbritannien, für den Umweltschutz nach Spanien oder für den Bau einer Schule nach Namibia: Für viele Fachkräfte mit Hochschulabschluss gehört es mittlerweile dazu, ein paar Monate oder sogar Jahre im Ausland tätig zu sein. Gerade bei längeren Erwerbsaufenthalten stellt sich dann die Frage, wie sich diese auf die gesetzlichen Rentenansprüche auswirken. Für gewöhnlich sind Arbeitnehmer*innen in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Eine Ausnahme bildet laut der Deutschen Rentenversicherung allerdings der Fall der sogenannten Entsendung.

Gemeint ist damit ein zeitlich befristeter Arbeitsaufenthalt. Wer also für den Arbeitgeber nur vorübergehend in einem anderen Land tätig ist und auch weiterhin sein Einkommen von diesem in Deutschland ansässigen Unternehmen oder dieser Organisation bezieht, ist auch weiterhin in Deutschland versicherungspflichtig. Wie lange solch ein Arbeitseinsatz dauern darf, um noch als Entsendung zu gelten, kann je nach Zielland unterschiedlich aussehen. Innerhalb der Europäischen Union etwa sind maximal 24 Monate am Stück möglich. Im nicht-europäischen Ausland wie zum Beispiel im Staat Südafrika greift laut Techniker Krankenkasse das sogenannte ausstrahlende Sozialversicherungsrecht für fünf Monate, solange Fachkräfte beim deutschen Arbeitgeber beschäftigt bleiben. Die Krankenkasse bietet für Mitglieder auf Antrag an, die ausländische Arbeitssituation in Bezug auf das Sozialversicherungsrecht zu prüfen.

Gehalt aus Deutschland oder aus dem Ausland?

Für die Höhe der zukünftigen Renten ist es ausschlaggebend, ob Fachkräfte ihr Einkommen von einem in Deutschland oder im Gastland ansässigen Unternehmen beziehen. Letzteres ist häufig bei Fachkräften der Fall, die in der internationalen Forschung tätig sind. Wenn diese ihr Einkommen während des Erwerbslebens oder einem Teil davon von einem Arbeitgeber im Ausland bezogen haben und daher dort sozialversicherungspflichtig waren, gestaltet sich die Sache so: Geht diese Person in Rente, erhält sie vom entsprechenden Land für genau den dort pflichtigen Zeitraum Zahlungen – das gilt auch beim Arbeitsaufenthalt in mehreren Ländern. Zusätzlich gilt es dabei jeweils Unterschiede in der Altersgrenze zu beachten. In Spanien etwa liegt das Eintrittsalter für die gesetzliche Rente aktuell bei 63 Jahren. Eine Person, die für eine Weile dort Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, könnte also diesen Teil schon zwei bis fünf Jahre früher erhalten als ihren Rentenanteil aus Deutschland.

Regelungen in Europa

Oft ist es möglich im Ausland erworbenen Rentenansprüche auf die deutsche gesetzliche Rente anrechnen zu lassen. Laut einem Bericht des Ratgebers Finanztip kann es sich daher auch auszahlen, beim Rentenantrag kurze Auslandszeiten zu berücksichtigen. Einfach ist die Sache demnach bei rentenrelevanten Zeiten aus Ländern innerhalb Europas, konkret den EU-Staaten, Großbritannien, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Hier werden die Rentensysteme der einzelnen Länder durch die europäische Rechtsprechung koordiniert, damit Arbeitnehmer*innen, die zeitweise sozialversicherungspflichtig im europäischen Ausland beschäftigt waren, später auch bei ihrer Rente etwas davon haben. Vergleichbar läuft es Finanztip zufolge bei Gastländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Dies trifft etwa auf die USA, Kanada und Japan zu. Besteht ein solches Abkommen nicht, gestaltet sich die Sache für Fachkräfte mit einer Tätigkeit zum Beispiel für Unternehmen mit Sitz in Argentinien, Indonesien oder auch Katar komplizierter. Je nach Dauer des Arbeitsaufenthalts sollten Arbeitnehmer*innen sich also über etwaige Alternativen informieren.

Alles zusammenführen

Ob Europarecht oder mit Sozialversicherungsabkommen, grundsätzlich läuft es so: Wer regulär die eigene Rente in Deutschland bezieht und dabei im Ausland erworbene Rentenansprüche geltend machen möchte, stellt den entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung – auch, wenn der oder die Arbeitnehmer*in noch im (vertragslosen) Ausland lebt. Als Trägerin leitet diese dann auch das Rentenverfahren in dem anderen Land oder den anderen Ländern ein. Antragsteller*innen müssen dabei darauf gefasst sein, dass die jeweiligen ausländischen Behörden noch Fragen haben oder Nachweise verlangen, weil die Rentenversicherungssysteme der Länder unterschiedlich sind.

Es ist somit ratsam, bereits während des Arbeitslebens Buch zu führen, wann welche Beitragszeiten in welchem Land geleistet wurden. Außerdem sollten Fachkräfte schon frühzeitig die Deutschen Rentenversicherung kontaktieren, um eine sogenannte Kontenklärung durchzuführen – also inwieweit die ausländischen Ansprüche angerechnet werden können. Bei vertragslosen Ländern müssen sich Fachkräfte selbst um die ausländische Verwaltung wenden, um gegebenenfalls Ansprüche gelten zu machen.

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